Hausordnung für Praktikanten

I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.1 – Zweck der Verordnung
In Anwendung der Bestimmungen von Artikel L.6352-3 des Arbeitsgesetzbuches und kraft ihrer allgemeinen und kollektiven Regelungsbefugnis legt die Geschäftsleitung von IILA im Folgenden fest:
– Die Maßnahmen zur Anwendung der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften,
– Die allgemeinen und ständigen Regeln bezüglich der Disziplin,
– Sie bestimmt auch unter Beachtung der Grundsätze in Artikel l.6352-4 des Arbeitsgesetzbuches die Art und den Umfang der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der oben genannten Regeln verhängt werden können, und legt die Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung fest, die bei der Anwendung solcher Sanktionen zu beachten sind.

Artikel 1.2 – Anwendungsbereich
Die aus dieser Hausordnung hervorgehenden Regeln gelten für alle Praktikanten jedes Kurses.

Artikel 1.3 – Verbindlichkeit
Die in dieser Hausordnung festgelegten Bestimmungen sind für die im vorherigen Artikel definierten Praktikanten von Rechts wegen verbindlich.
Sie bedürfen keiner individuellen Zustimmung durch die Praktikanten, auf die sie unmittelbar anwendbar sind.

II – Hygiene und Sicherheit

Gemäß Artikel R.6352-1 des Arbeitsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung stattfindet, die bereits über eine Hausordnung verfügt, die anwendbaren Sicherheits- und Hygienemaßnahmen die der letztgenannten Ordnung sind.
Wenn die Ausbildung in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung oder in Räumlichkeiten außerhalb der Ausbildungseinrichtung stattfindet, die nicht über eine Hausordnung verfügen, werden alle Bestimmungen des vorliegenden Kapitels II/ Hygiene und Sicherheit angewendet.
Artikel 2.1 – Allgemeine Grundsätze
Die Leitung von IILA trägt die Verantwortung für die Hygiene und Sicherheit in der Einrichtung unter der Gesamtverantwortung von SMARTCITY CAMPUS (Eigentümer und Verwalter des Standorts).
Sie ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften eingehalten werden, die für sie aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit und ihrer Organisation gelten.
Die allgemeinen Bestimmungen sind Gegenstand der folgenden Absätze.
Besondere oder punktuelle Maßnahmen können wie oben beschrieben per Dienstvermerk erfolgen, wenn die Besonderheiten der Situation, der Tätigkeit oder der Organisation des Praktikums dies erfordern. Gemäß Artikel R.6352-1 des Arbeitsgesetzes wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung stattfindet, die bereits über eine Hausordnung verfügt, die anwendbaren Sicherheits- und Hygienemaßnahmen die der letztgenannten Ordnung sind.

Artikel 2.2 – Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen
Es liegt in der Verantwortung der Ausbilder, die Auszubildenden zu betreuen und so oft wie nötig die Informationen über die Sicherheit zu ergänzen, die für die Durchführung der von ihnen geleiteten Praktika gelten, und die Einhaltung dieser Anweisungen zu überwachen.
Jeder Auszubildende hat die Pflicht, den Ausbilder oder die Leitung der Ausbildungseinrichtung unverzüglich über dringende Maßnahmen zu informieren, die zur Beseitigung von Gefahren ergriffen werden müssen.
Jeder Ausbilder hat die Pflicht, jede Person, die sich nicht an die Sicherheitsvorschriften hält und sich weigert, diese einzuhalten, nach Benachrichtigung durch diesen Ausbilder am Praktikumsort zurückzuweisen.

Artikel 2.3 – Waschbecken. Toiletten.
Jeder Praktikant ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Waschbecken und Toiletten in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.

Artikel 2.4 – Mahlzeiten. Getränke.
Es ist den Kursteilnehmern untersagt, ihre Mahlzeiten in den Räumlichkeiten einzunehmen, die für die Durchführung des Kurses bestimmt sind, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der IILA-Leitung vor.
Die Kursteilnehmer dürfen keine alkoholischen Getränke in die Räumlichkeiten des Kurses mitbringen.

Artikel 2.5 – Unfälle und gesundheitliche Probleme
Jeder Unfall, auch wenn er scheinbar harmlos ist, den ein Praktikant während des Praktikums erleidet, muss unverzüglich der Leitung der Ausbildungseinrichtung gemeldet werden, entweder von dem Betroffenen selbst oder von jeder Person, die davon Kenntnis hat.
Es liegt im Interesse der Kursteilnehmer, die Kursleitung über eventuelle gesundheitliche Probleme (z. B. Rückenschmerzen, Atemprobleme, körperliche Behinderungen) zu informieren, um ggf. eine Anpassung der angebotenen Übungen zu ermöglichen.

Artikel 2.6 – Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die arbeitsmedizinischen Vorschriften, die sich aus den geltenden Vorschriften ergeben, sind für alle verbindlich.
Zu diesem Zweck sind die in der Ausbildungseinrichtung geltenden allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften strikt zu befolgen.
Die Auszubildenden müssen :
– Die ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzvorrichtungen benutzen, sie aufbewahren und pflegen,
– Die für das jeweilige Praktikum oder den jeweiligen Raum spezifischen Sicherheitsvorschriften beachten,
– Dem Ausbilder oder der Leitung der Ausbildungseinrichtung unverzüglich jeden Defekt oder jede Beschädigung der Hygiene- und Sicherheitsvorrichtungen melden,
– Melden Sie dem Ausbilder oder der Leitung der Ausbildungseinrichtung unverzüglich jeden Ausfall oder Zwischenfall von Geräten oder Anlagen jeglicher Art, jeden Fehler, der die Sicherheit gefährden könnte,
– Berühren Sie nicht die verschiedenen Geräte und Materialien sowie die verschiedenen Teile der elektrischen Anlagen, ohne dafür qualifiziert zu sein oder von einem Verantwortlichen angewiesen zu werden, und in jedem Fall nur, wenn Sie dazu berechtigt sind und die Sicherheitsmaßnahmen beachten,

– Keine Materialien verwenden, für die er keine Befähigung und/oder Genehmigung erhalten hat,
– Keine Reparaturen oder Demontagen ohne Genehmigung durchführen, wenn dies außerhalb der normalen Aufgaben des betreffenden Praktikanten erfolgt.

Artikel 2.7 – Einrichtungen zur Brandbekämpfung
Das Personal muss die Sicherheitsvorschriften für den Brandfall kennen und befolgen.
Sie müssen den freien Zugang zu den Mitteln und Materialien zur Brandbekämpfung sowie zu den Notausgängen sicherstellen.
Die Kursteilnehmer dürfen in der gesamten Einrichtung nicht rauchen, außer in den ausdrücklich dafür vorgesehenen Räumen.

Artikel 2.8 – Rauchverbot
Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten der Einrichtung strengstens untersagt.
Die Nichteinhaltung des Rauchverbots in den Räumlichkeiten führt zur Verhängung einer Disziplinarstrafe.

III – Disziplin

Artikel 3.1 – Zeitpläne für das Praktikum
Die Praktikumszeiten werden von der Ausbildungseinrichtung festgelegt. Sie werden den Praktikanten bei der Aushändigung des Ausbildungsprogramms zur Kenntnis gebracht. Die Praktikanten sind verpflichtet, diese Zeiten einzuhalten.
Der Ausbildungsleiter behält sich das Recht vor, die Unterrichtszeiten im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu ändern, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Praktikanten sind verpflichtet, sich an die vom Ausbildungsleiter vorgenommenen Änderungen der Unterrichtszeiten zu halten.
Die Zeiten für die Praktika müssen genau eingehalten werden, da sonst Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können.
Wer zu spät kommt, muss dem Ausbilder unverzüglich die Gründe für seine Verspätung mitteilen.
Je nach den Bedingungen des Praktikums kann dem Zuspätkommenden auferlegt werden, das Praktikum erst zu der vom Ausbilder angegebenen Zeit fortzusetzen.
Wiederholte unbegründete Verspätungen können zu einer der in der vorliegenden Hausordnung vorgesehenen Sanktionen führen.

Artikel 3.2 – Anwesenheit während des Praktikums
Während der Dauer des Praktikums müssen sich die Praktikanten bemühen, sich professionell zu verhalten, indem sie das Praktikum nicht außerhalb der vereinbarten Pausen oder der für die Durchführung des Praktikums erforderlichen Zeit verlassen.

Artikel 3.3 – Pflichten der Praktikanten im Falle von Abwesenheit
Das Management von IILA ist von Beginn einer Abwesenheit an auf jede erdenkliche Weise zu informieren.
Jede vorhersehbare Abwesenheit aus persönlichen Gründen muss vorab von der IILA-Leitung genehmigt werden.
Diese Genehmigung ist an die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei (3) Tagen gebunden. Diese Verpflichtung gilt nicht für unvorhersehbare Situationen oder höhere Gewalt, die der Direktion so schnell wie möglich mitgeteilt werden müssen.
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls muss der Praktikant innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest vorlegen, in dem die Krankschreibung begründet und die Dauer der Nichtverfügbarkeit angegeben wird.
Wird die Krankheit über das Ablaufdatum des ursprünglichen Attests hinaus verlängert, muss ebenfalls eine Frist von 48 Stunden eingehalten werden, um die Notwendigkeit dieser Verlängerung zu begründen.

Artikel 3.4 – Material. Unterlagen
Jeder Kursteilnehmer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Materialien und Unterlagen in gutem Zustand zu halten.
Am Ende eines jeden Kurses muss jeder Kursteilnehmer alle Materialien und Dokumente, die sich in seinem Besitz befinden und Eigentum von IILA sind, an den Kursleiter zurückgeben.

Artikel 3.5 – Allgemeines Verhalten
Die Werte, die IILAF vertritt, sowie die Tradition der Qualität der internen Beziehungen rechtfertigen, dass jeder sich bemüht, unter allen Umständen Höflichkeit, Respekt für den anderen, Diskretion und Höflichkeit zu zeigen.
Die Regeln für das allgemeine individuelle Verhalten und den reibungslosen Betrieb der Bildungseinrichtung verbieten daher ausdrücklich :
– Sich gegenüber anderen Kursteilnehmern unkorrekt zu verhalten,
– Die Zeit des Praktikums mit Beschäftigungen zu verbringen, die nichts mit dem Praktikum zu tun haben,
– Die Aufbewahrung von Unterlagen oder Dokumenten in der Privatwohnung ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der IILA-Leitung.
– Das Inverkehrbringen von Zeichnungslisten, Sammlungen, Lotterien, Petitionen oder Mitgliedschaften zu politischen oder anderen Zwecken,
– Nicht genehmigte Sammlungen zu organisieren,
– Jegliche Art von Handel zu betreiben,
– Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lehrers Gegenstände mitzunehmen, die der Bildungseinrichtung oder den Gastschulen gehören,
– Betrunkene oder unter Drogeneinfluss stehende Personen.

Artikel 3.6 – Ein- und Ausgänge
Die Schüler betreten und verlassen die Schule auf den dafür vorgesehenen Wegen und Ausgängen.
Es ist nicht gestattet, die Räumlichkeiten zu betreten oder durch einen anderen Ausgang zu verlassen.
Praktikanten haben nur im Rahmen der Durchführung ihres Praktikums Zugang zu den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung; sie haben kein Recht, die Räumlichkeiten aus einem anderen Grund zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie können sich auf eine schriftliche Genehmigung des Ausbilders oder der IILA-Leitung berufen.
Es ist außerdem untersagt, fremde Personen in die Ausbildungseinrichtung oder in das Praktikum einzuführen, es sei denn, der Ausbilder oder die IILA-Leitung haben dem zugestimmt.
Das Verlassen der Schule während der Praktikumszeit muss eine Ausnahme sein; es bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Ausbilders.

Artikel 3.7 – Durchsuchung
Im Falle des Verschwindens von Gegenständen, Materialien oder Dokumenten aus dem Ausbildungsbetrieb oder der Aufnahmeeinrichtung und im Interesse der kollektiven Sicherheit der Auszubildenden können beim Verlassen des Praktikums Durchsuchungen organisiert werden.
Diese Durchsuchungen werden unter Wahrung der Würde und der Intimsphäre der Person durchgeführt.
Sie können auf alleinige Initiative der IILA-Leitung oder ihres Vertreters unangekündigt durchgeführt werden.
Jeder betroffene Praktikant kann jedoch die Anwesenheit eines Zeugen verlangen und sich weigern, sich den Kontrollmaßnahmen sofort zu unterziehen.
In diesem Fall werden die Kontrollen von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Polizeibeamten durchgeführt; bis zu dieser Kontrolle muss der Praktikant am Praktikumsort warten.

Artikel 3.8 – Telefon und andere externe Kommunikation
Ohne ausdrückliche Genehmigung des Ausbilders oder der Direktion von IILA ist der Gebrauch des Telefons für private Zwecke verboten.

Artikel 3.9 – Kleidung und allgemeines Verhalten
Die Kursteilnehmer werden gebeten, in angemessener Kleidung am Kursort zu erscheinen und sich gegenüber allen Personen, die am Kurs und in der Einrichtung, in der der Kurs stattfindet, anwesend sind, korrekt zu verhalten.

Artikel 3.10 – Geistiges Eigentum
Es ist strengstens untersagt, die Ausbildungssitzungen, die gefilmten Materialien oder andere Materialien aufzuzeichnen, zu fotografieren oder zu filmen.
Die bei den Schulungen ausgehändigten Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur für den strikten Gebrauch im Zusammenhang mit der Schulung wiederverwendet werden.

IV – Disziplinarrecht und Verteidigungsrechte von Praktikanten

Kapitel 4.1 – Disziplinarrecht – Anwendungsbereich
Das Disziplinarrecht in der Einrichtung besteht aus der Gesamtheit der Regeln, die die kollektive Organisation des Praktikums, der Hygiene und der Sicherheit zum Gegenstand haben, wie sie in den Titeln II und III oben definiert wurden.
Folgende Handlungen können disziplinarisch geahndet werden: Diebstahl oder mutwillige Beschädigung von Material, unangemessenes oder aggressives Verhalten gegenüber anderen Kursteilnehmern, dem Ausbilder oder einem Vertreter von IILA, Trunkenheit oder Drogeneinfluss, Behinderung des Kurses in irgendeiner Weise.

Kapitel 4.2 – Disziplinarmaßnahmen

Artikel 4.2.1 – Definition der Sanktionen
Gemäß Artikel R.6352-3 des Arbeitsgesetzbuches stellt eine Sanktion jede Maßnahme, außer mündlichen Bemerkungen, dar, die der Leiter der Ausbildungseinrichtung aufgrund eines Verhaltens eines Praktikanten ergreift, das er als schuldhaft ansieht, unabhängig davon, ob diese Maßnahme die Anwesenheit des Betroffenen im Praktikum sofort oder später beeinträchtigt oder die Kontinuität der Ausbildung, die er erhält, in Frage stellt.

Artikel 4.2.2 – Art der Sanktionen
Die Sanktionen, die bei IILA angewendet werden können, sind die folgenden:
– Die Verwarnung: Diese Maßnahme, mit der ein Fehlverhalten sanktioniert werden soll, stellt einen Ordnungsruf dar, der sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die Anwesenheit des Praktikanten, an den sie gerichtet ist, im Praktikum auswirkt; die Verwarnung muss zwingend schriftlich formuliert werden und Gegenstand einer handschriftlichen Bestätigung des Empfangs durch den Empfänger sein (entweder in handschriftlicher und unterschriebener Form oder in Form eines Einschreibens mit Rückschein).
– Der vorübergehende Ausschluss vom Praktikum,
– Der endgültige Ausschluss vom Praktikum: Diese Maßnahme führt zum endgültigen Abbruch der Teilnahme des Praktikanten an dem Praktikum, zu dem er angemeldet war.

Artikel 4.2.3 – Skalierung der Sanktionen
Die im vorhergehenden Artikel definierten Sanktionen sind in aufsteigender Reihenfolge ihrer Schwere aufgelistet.
Die Wahl der Sanktion innerhalb der so definierten Skala hängt von der Schwere des Fehlverhaltens ab.
Die im Einzelfall zu treffende Entscheidung wird jedoch unter Berücksichtigung aller persönlichen und sachlichen Faktoren getroffen, die geeignet sind, die anzuwendende Sanktion abzuschwächen oder zu verschärfen.

Kapitel 4.3 – Disziplinarverfahren und Verteidigungsrechte

Artikel 4.3.1 – Verfahren bei einfachen Verwarnungen
Gemäß Artikel R.6352-4 des Arbeitsgesetzbuches wird der Praktikant vorab über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert.
Einfache schriftliche Verwarnungen werden dem Praktikanten unter Angabe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitgeteilt.
Diese Mitteilung erfolgt :
– Entweder per Brief, der eigenhändig gegen Unterschrift eines Exemplars mit dem handschriftlichen Vermerk des Empfangsdatums übergeben wird,
– Oder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

Artikel 4.3.2 – Verfahren bei einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss vom Praktikum.
Wenn der Leiter der Ausbildungseinrichtung oder sein Vertreter eine Sanktion erwägt, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Anwesenheit eines Praktikanten in einer Ausbildung auswirkt, wird wie folgt verfahren:
1. Der Leiter oder sein Vertreter lädt den Auszubildenden unter Angabe des Zwecks dieser Ladung vor. Diese gibt das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Gesprächs an. Die Einladung ist schriftlich und wird per Einschreiben versandt oder dem Praktikanten gegen Entlastung ausgehändigt;
2. Während des Gesprächs kann sich der Praktikant von einer Person seiner Wahl unterstützen lassen, insbesondere vom Praktikumsbeauftragten, wenn es einen solchen gibt. Die in 1° erwähnte Einladung weist auf diese Möglichkeit hin ;

3. Der Direktor oder sein Vertreter nennt den Grund für die geplante Sanktion und holt die Erklärungen des Praktikanten ein.

Gemäß Artikel R.6352-6 des Arbeitsgesetzbuches darf die Sanktion nicht weniger als einen Tag und nicht mehr als 15 Tage nach dem Gespräch erfolgen.
Sie ist Gegenstand einer schriftlichen und begründeten Entscheidung, die dem Praktikanten per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt wird.
Wenn das Verhalten eine vorsorgliche Maßnahme des vorübergehenden Ausschlusses mit sofortiger Wirkung erforderlich gemacht hat, kann keine endgültige Sanktion in Bezug auf dieses Verhalten verhängt werden, ohne dass das in Artikel R. 6352-4 des Arbeitsgesetzbuches und gegebenenfalls in den Artikeln R. 6352-5 und R. 6352-6 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.

Artikel 4.3.3 – Vorsorgliche Entlassung
Wenn das Verhalten des Praktikanten eine vorsorgliche Entlassung mit sofortiger Wirkung erforderlich macht, wird ihm diese Maßnahme mündlich mitgeteilt, sobald sie erforderlich ist, und anschließend schriftlich bestätigt.
Der Praktikant muss diese Maßnahme sofort befolgen.

IV – Vertretung der Praktikanten

Artikel 4.1 – Organisation der Wahlen
In Praktika mit einer Dauer von mehr als 500 Stunden werden gleichzeitig ein ordentlicher Delegierter und ein stellvertretender Delegierter in Einzelwahl mit zwei Wahlgängen nach den folgenden Modalitäten gewählt:

Alle Praktikanten sind wahlberechtigt und wählbar, mit Ausnahme der Strafgefangenen. Die Wahl findet während der Ausbildungszeit statt, frühestens 20 Uhr und spätestens 40 Stunden nach Beginn des Praktikums;
Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist für die Organisation der Wahl zuständig. Er sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Er sendet ein Untätigkeitsprotokoll, das an den territorial zuständigen Präfekten der Region weitergeleitet wird, wenn die Vertretung der Praktikanten nicht gewährleistet werden kann.

Artikel 4.2 – Dauer des Mandats der Delegierten der Praktikanten
Die Delegierten werden für die Dauer des Praktikums gewählt. Ihr Amt endet, wenn sie, aus welchem Grund auch immer, aufhören, am Praktikum teilzunehmen. Wenn der ordentliche Delegierte und der stellvertretende Delegierte vor dem Ende des Praktikums aus dem Amt ausgeschieden sind, wird eine neue Wahl durchgeführt.

Artikel 4.3 – Rolle der Praktikantendelegierten
Die Delegierten machen alle Vorschläge, um den Ablauf der Praktika und die Lebensbedingungen der Praktikanten in der Ausbildungseinrichtung zu verbessern.
Sie legen alle individuellen oder kollektiven Beschwerden vor, die sich auf diese Bereiche, die Hygiene- und Sicherheitsbedingungen und die Anwendung der Hausordnung beziehen.

 

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